Einstweilige Anordnung des paritätischen Wechselmodells
Das paritätische Wechselmodell betrifft das Sorgerecht und nicht das Umgangsrecht. Daher ist eine einstweilige Anordnung des paritätischen Wechselmodells auch anfechtbar. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Das Gericht widerspricht damit der Rechtsprechung des BGH, der bislang davon ausgeht, dass das Wechselmodell über eine Umgangsregelung angeordnet werden kann.
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